Grenzüberschreitender Güterverkehr 2025
Neue EU-Vorschriften, Gemeinschaftslizenz ab 2,5t und wichtige Änderungen für deutsche Transportunternehmen
Lesezeit: 15 MinutenDer grenzüberschreitende Güterverkehr spielt eine entscheidende Rolle in Deutschland, wo inländische LKWs jährlich rund 2,9 Milliarden Tonnen Güter transportieren. Diese beeindruckende Zahl verdeutlicht die Bedeutung des Straßengüterverkehrs für unsere Wirtschaft.
Für den gewerblichen grenzüberschreitenden Gütertransport innerhalb der EU benötigen wir spezielle Genehmigungen. Dazu zählen beispielsweise die EU-Lizenz oder CEMT-Genehmigung. Besonders wichtig ist die Gemeinschaftslizenz für Transportunternehmen, die mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht operieren. Diese Lizenz dient der Erleichterung des Warenverkehrs innerhalb der EU und des EWR, ohne dass zusätzliche bilaterale Genehmigungen erforderlich sind. Allerdings sollten wir auch die Umweltauswirkungen nicht vergessen – der Güterverkehr auf der Straße verursacht in Deutschland über ein Drittel aller verkehrsbedingten CO2-Emissionen, was mehr als 40 Millionen Tonnen entspricht.
In diesem Artikel erläutern wir die neuen EU-Vorschriften für den grenzüberschreitenden Güterverkehr, die ab 2025 gelten werden. Wir klären, welche Nachweise für den grenzüberschreitenden Güterverkehr erforderlich sein können und welche Änderungen auf Transportunternehmen zukommen. Darüber hinaus erfahren Sie alles Wissenswerte zu Genehmigungspflichten, besonderen Regelungen für Drittstaaten und den aktuellen Anforderungen an die Dokumentation im grenzüberschreitenden Verkehr.
Was zählt 2025 als grenzüberschreitender Güterverkehr?
Im internationalen Warenhandel hat die präzise Definition des grenzüberschreitenden Güterverkehrs erhebliche rechtliche und praktische Konsequenzen. Werfen wir einen detaillierten Blick auf die aktuellen Bestimmungen.
Definition laut EU-Verordnung 2020/1055
Grenzüberschreitender Verkehr liegt dann vor, wenn sich die Be- und Entladestelle in unterschiedlichen Ländern befinden. Die EU-Verordnung 2020/1055 hat eine wichtige Änderung gebracht: Seit dem 21. Mai 2022 benötigen auch Unternehmen, die gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht betreiben, eine EU-Lizenz. Zuvor galt diese Pflicht nur für Fahrzeuge ab 3,5 t. Diese Änderung zielt darauf ab, den Binnenmarkt zu stärken und lauteren Wettbewerb zu sichern.
Die Verschärfung der Regelungen für Fahrzeuge ab 2,5 Tonnen betrifft besonders Kleintransporter und Kurierdienste, die nun ebenfalls eine EU-Lizenz benötigen.
Abgrenzung zu nationalem und Werkverkehr
Im Gegensatz zum gewerblichen Güterverkehr ist der Werkverkehr nicht erlaubnispflichtig, allerdings meldepflichtig. Ein Transport gilt als Werkverkehr, wenn:
- Die beförderten Güter Eigentum des Unternehmens sind oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, hergestellt oder bearbeitet wurden
- Die Beförderung der Anlieferung zum Unternehmen, dem Versand oder der Verbringung innerhalb des Unternehmens dient
- Die Fahrzeuge vom eigenen Personal geführt werden (seit 2011 auch Leiharbeiter)
- Die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit darstellt
Unternehmen mit Werkverkehr, deren Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben, müssen sich vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Mobilität und Logistik (BALM) anmelden.
Welche Nachweise können für den grenzüberschreitenden Güterverkehr erforderlich sein?
Für den grenzüberschreitenden Güterverkehr innerhalb der EU ist die EU-Lizenz die bedeutendste Genehmigung. Sie ermöglicht Wechsel- und Transitverkehr innerhalb der EU ohne zusätzliche bilaterale Genehmigungen. Zusätzlich können je nach Zielland folgende Dokumente erforderlich sein:
- Gültig für Wechsel- und Transitverkehr
- Keine zusätzlichen bilateralen Genehmigungen nötig
- Pflicht ab 2,5t zulässigem Gesamtgewicht
- Multilaterale Verkehre zwischen CEMT-Staaten
- Ersetzt bilaterale Genehmigungen
- Kontingentierte Genehmigung
- Für Wechsel- und Transitverkehr
- Nicht übertragbare Inhabergenehmigungen
- Länder wie Albanien, Belarus, Iran, Türkei
- „Utschjotnij Talon” an EaWU-Grenzen
- Kasachstan, Armenien, Belarus, Kirgistan, Russland
- Rückgabe beim Verlassen des EaWU-Gebiets
Für die EU-Lizenz müssen Unternehmen nachweisen, dass sie die Berufszugangsvoraussetzungen erfüllen: eine tatsächliche Niederlassung in einem EU-Mitgliedsstaat, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit.
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Neue EU-Vorschriften 2025 im Überblick
Die Transportlandschaft in Europa unterliegt kontinuierlichen Änderungen. Seit der Einführung des EU-Mobilitätspakets wurden zahlreiche Regelungen schrittweise implementiert, die den grenzüberschreitenden Güterverkehr nachhaltig verändern.
Pflicht zur Gemeinschaftslizenz ab 2,5 t zGG
Seit dem 21. Mai 2022 benötigen Unternehmen, die grenzüberschreitende Güterbeförderungen mit Fahrzeugen über 2,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht durchführen, eine Gemeinschaftslizenz. Diese Vorschrift erweitert die bisherige Regelung, die nur für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen galt. Insbesondere Kleintransporter und Kurierdienste müssen sich darauf einstellen. Für nationale Beförderungen bleibt hingegen die Genehmigungspflicht erst ab Fahrzeugen mit über 3,5 Tonnen bestehen.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss für diese Unternehmen nachgewiesen werden: 1.800 EUR für das erste Fahrzeug und 900 EUR für jedes weitere Fahrzeug zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen. Bei gemischten Fuhrparks gelten abweichende Beträge: 9.000 EUR für das erste Fahrzeug über 3,5 Tonnen und 5.000 EUR für jedes weitere.
Kabotage-Regelungen und deren Einschränkungen
Kabotage bezeichnet Transportleistungen durch ausländische Unternehmen innerhalb eines Landes. Dabei gelten folgende Beschränkungen:
Kabotage-Regelungen im Überblick
Seit dem 21. Februar 2022 sind Unternehmen zudem verpflichtet, ihre Fahrzeugflotte so zu organisieren, dass alle eingesetzten Fahrzeuge spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zu einer Betriebsstätte im Niederlassungsland zurückkehren.
Elektronisches Unternehmensregister für Verkehrsverstöße
Ein bedeutendes Instrument zur Kontrolle ist das Europäische Register der Straßengütertransportunternehmen (ERRU). Dieses System vernetzt nationale Register und erleichtert die Verfolgung von Verstößen. Die EU-Kommission hat kürzlich Polen, Luxemburg und Portugal ermahnt, entsprechende elektronische Register einzurichten und mit den Plattformen anderer EU-Mitgliedsstaaten zu vernetzen.
Diese Register enthalten wichtige Informationen wie Name, Adresse und Fahrzeuganzahl aller zugelassenen Transportunternehmen. Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen – bis zu 20.000 Euro Bußgeld bei Fahrten ohne gültige Gemeinschaftslizenz. Außerdem tauschen die Mitgliedstaaten Informationen über Verstöße aus und speichern diese in den nationalen elektronischen Registern.
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Genehmigungspflichten und Nachweise im Detail
Für den reibungslosen Ablauf des grenzüberschreitenden Güterverkehrs sind präzise Dokumente und Genehmigungen unerlässlich. Die korrekte Einhaltung der Vorschriften sichert nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit, sondern verhindert auch kostspielige Bußgelder.
EU-Lizenz: Gültigkeit, Verlängerung, beglaubigte Abschriften
Die EU-Gemeinschaftslizenz ist das zentrale Dokument für den grenzüberschreitenden Güterverkehr innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz. Sie wird für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren erteilt und kann auf Antrag verlängert werden. Das Original der Lizenz verbleibt beim Unternehmer, während in jedem Fahrzeug eine beglaubigte Abschrift mitgeführt werden muss. Diese Abschriften sind mit fortlaufenden Nummern versehen und müssen jederzeit bei Kontrollen vorgezeigt werden können. Ein Verstoß gegen diese Mitführungspflicht kann zu Bußgeldern oder sogar zum Verbot der Weiterfahrt führen.
CEMT-Genehmigung vs. bilaterale Genehmigung
Im Gegensatz zur EU-Lizenz dient die CEMT-Genehmigung hauptsächlich für Beförderungen zwischen CEMT-Mitgliedstaaten. Bilaterale Genehmigungen hingegen werden für den Wechsel- und Transitverkehr mit Drittstaaten benötigt. Diese werden nach § 8 GüKGrKabotageV ausgegeben und sind kontingentierte Inhabergenehmigungen, die nicht übertragbar sind. Bilaterale Abkommen bestehen mit zahlreichen Ländern wie Albanien, Belarus, Iran und der Türkei. Zudem können sie Bedingungen enthalten, wie Anforderungen an bestimmte Emissionsklassen der Nutzfahrzeuge.
Nachweise grenzüberschreitender Güterverkehr: Berufszugang, Finanzkraft, Zuverlässigkeit
Für den Zugang zum grenzüberschreitenden Güterverkehr müssen Unternehmen ihre Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung nachweisen. Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit umfasst:
- Für Fahrzeuge über 3,5 t: mindestens 9.000 Euro für das erste und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug
- Für Fahrzeuge zwischen 2,5 t und 3,5 t: 1.800 Euro für das erste und 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug
Darüber hinaus sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts, der Gemeinde, der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft erforderlich. Die persönliche Zuverlässigkeit wird anhand von Führungszeugnissen und Auszügen aus dem Gewerbezentralregister überprüft.
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Sonderregelungen für Drittstaaten und neue Märkte
Bei Transporten außerhalb der EU-Grenzen gelten besondere Anforderungen, die Transportunternehmen sorgfältig beachten müssen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich dabei erheblich von den innereuropäischen Regelungen.
Genehmigung grenzüberschreitender Güterverkehr mit Drittstaaten
Für Beförderungen in Nicht-EU-Länder benötigen Unternehmen neben der nationalen Erlaubnis für den deutschen Streckenanteil zusätzliche Genehmigungen. Hierbei kommen zwei Hauptformen zum Einsatz:
CEMT-Genehmigungen: Diese berechtigen zur Durchführung von Beförderungen, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen CEMT-Mitgliedstaaten liegen.
Bilaterale Genehmigungen: Diese werden für spezifische Drittländer ausgestellt und sind besonders relevant, wenn Beförderungen in Deutschland beginnen oder enden.
Bemerkenswert ist, dass seit dem 1. Januar 2022 der grenzüberschreitende Güterverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und Nicht-EU-Staaten nicht mehr unter Einsatz der Gemeinschaftslizenz durchgeführt werden kann. Stattdessen benötigen Unternehmer aus der EU für diese Beförderungen eine CEMT-Genehmigung.
Registrierungsbescheinigung für die Eurasische Wirtschaftsunion (EaWU)
Bei Fahrten in die EaWU (Kasachstan, Armenien, Belarus, Kirgistan, Russland) ist zusätzlich eine spezielle Registrierungsbescheinigung erforderlich – der sogenannte „Utschjotnij Talon”. Dieser wird von Zollbeamten an den Grenzen der EaWU ausgehändigt und muss beim Verlassen dieses Gebietes zurückgegeben werden. Das Nichtvorliegen kann zu erheblichen Strafzahlungen führen.
Werkverkehr: Lizenzfreiheit und Meldepflicht
Der Werkverkehr bleibt weiterhin genehmigungsfrei, allerdings besteht eine Meldepflicht. Genehmigungsfrei sind außerdem grenzüberschreitende Gütertransporte von Transportunternehmern aus Drittstaaten, wenn die Beförderungen mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von höchstens 3,5 Tonnen haben.
Für professionelle Beratung zur Organisation von Transporten auf dem deutschen Markt empfehle ich die Dienstleistungen von Sevium.
Fazit und Ausblick für deutsche Transportunternehmen
Die umfassenden Änderungen im grenzüberschreitenden Güterverkehr ab 2025 werden zweifellos erhebliche Auswirkungen auf Transportunternehmen haben. Besonders wichtig erscheint die Ausweitung der Gemeinschaftslizenzpflicht auf Fahrzeuge ab 2,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, wodurch nun auch kleinere Transporteure den strengeren Regelungen unterliegen.
Daneben stellen die neuen Kabotage-Beschränkungen mit der verpflichtenden viertägigen „Abkühlphase” sowie die Rückkehrpflicht der Fahrzeuge alle acht Wochen zum Niederlassungsland bedeutende Herausforderungen dar. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Wettbewerb innerhalb der EU fairer zu gestalten und gleichzeitig die Umweltbelastung zu reduzieren.
Wer im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig ist, muss daher künftig noch sorgfältiger planen. Die strengere Durchsetzung der Vorschriften durch das elektronische Unternehmensregister für Verkehrsverstöße macht Verstöße zudem leichter nachvollziehbar und entsprechend sanktionierbar.
Während die EU-Lizenz den Verkehr innerhalb der Europäischen Union vereinfacht, bleiben die Anforderungen für Transporte in Drittstaaten komplex. Je nach Zielland sind unterschiedliche Genehmigungen erforderlich – von CEMT-Genehmigungen bis hin zu speziellen Registrierungsbescheinigungen für die Eurasische Wirtschaftsunion.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die neuen EU-Vorschriften einerseits höhere bürokratische Hürden schaffen, andererseits aber auch zu einem gerechteren Wettbewerb und umweltfreundlicheren Transport beitragen sollen. Unternehmen sollten sich rechtzeitig mit den Änderungen vertraut machen und ihre Betriebsabläufe entsprechend anpassen.
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